(1)  Gestattet  der  Urheber  die  Aufnahme  des  Werkes  in eine periodisch
erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber  im  Zweifel
ein  ausschließliches  Nutzungsrecht  zur  Vervielfältigung und Verbreitung.
Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines  Jahres  seit  Erscheinen
anderweit  vervielfältigen  und  verbreiten,  wenn nichts anderes vereinbart
ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu  einer  nicht  periodisch
erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger  oder
Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich
nach  Erscheinen  des  Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen
und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.


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