(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch
erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel
ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung.
Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen
anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder
Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich
nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen
und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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